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Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 für Kranhersteller
Die Maschinenverordnung löst die Maschinenrichtlinie ab. Für Hersteller von Kranen und Lastaufnahmemitteln ändert sich der Rechtsrahmen, nicht die Grundfrage: Welche Unterlagen liegen vor, bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird — und wie belegt der Hersteller, dass er so gefertigt hat, wie er es konstruiert hat?
KranNorm läuft auf StahlNorm.
Was die Verordnung ist und was sie ablöst
Die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen ist im Amtsblatt L 165 vom 29. Juni 2023 veröffentlicht. Sie hebt zwei ältere Rechtsakte auf: die Richtlinie 73/361/EWG über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Artikel 51). Bezugnahmen auf die Maschinenrichtlinie gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Für Hebetechnik ist die Aufhebung von 73/361/EWG kein Bruch — Erwägungsgrund 84 hält fest, dass schon die Maschinenrichtlinie diese Richtlinie durch die Einbeziehung von Lastaufnahmemitteln, Ketten und Seilen vollständig ersetzt hatte.
Geltungsbeginn: 20. Januar 2027 — mit Berichtigung
Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027 (Artikel 54). In der ursprünglich veröffentlichten Fassung stand dort der 14. Januar 2027; die Berichtigung im Amtsblatt L 169 vom 4. Juli 2023, Seite 35, hat das Datum korrigiert. Dieselbe Berichtigung verschiebt auch das Datum, zu dem die Maschinenrichtlinie aufgehoben wird (Artikel 51 Absatz 2), und den Stichtag der Übergangsbestimmung (Artikel 52 Absatz 1) jeweils auf den 20. Januar 2027. Wer mit älteren Ausdrucken oder Zusammenfassungen arbeitet, kann dort noch das alte Datum finden.
Einzelne Artikel gelten früher, etwa die Vorschriften über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 26 bis 42). Artikel 10 mit den Herstellerpflichten gehört nicht zu diesen Ausnahmen; er gilt ab dem allgemeinen Geltungsbeginn.
Übergang: was vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde
Artikel 52 Absatz 1 regelt den Übergang: Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden. Der Stichtag knüpft also an das Inverkehrbringen an. EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen nach Artikel 12 der Maschinenrichtlinie bleiben nach Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf gültig.
Krane und Lastaufnahmemittel im Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für Maschinen und für sogenannte dazugehörige Produkte (Artikel 2 Absatz 1). Zu den dazugehörigen Produkten zählen unter anderem Lastaufnahmemittel sowie Ketten, Seile und Gurte. Der Maschinenbegriff in Artikel 3 Nummer 1 erfasst nach Buchstabe e ausdrücklich auch Gesamtheiten, die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist. Was die Verordnung unter einem Lastaufnahmemittel versteht, steht im Artikel Lastaufnahmemittel herstellen.
Für Maschinen und dazugehörige Produkte, von denen durch Hebevorgänge bedingte Risiken ausgehen, enthält Anhang III in Abschnitt 4 zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Zwei davon berühren die Fertigung unmittelbar:
- Festigkeit (Abschnitt 4.1.2.3): Die Produkte müssen den Belastungen über ihre Lebensdauer standhalten; ein Versagen infolge Ermüdung und Verschleiß ist zu verhindern, die Werkstoffe sind unter anderem im Hinblick auf Korrosion, Ermüdung, Kaltbrüchigkeit und Alterung zu wählen. Die Produkte müssen außerdem den Überlastungen bei statischen Prüfungen ohne bleibende Verformung standhalten; die Prüfungskoeffizienten legt der Abschnitt fest.
- Zwecktauglichkeit (Abschnitt 4.1.3): Die statischen und dynamischen Prüfungen müssen an allen Maschinen zum Heben von Lasten durchgeführt werden, die für die Inbetriebnahme bereit sind. Kann die Montage nicht beim Hersteller erfolgen, trifft der Hersteller die geeigneten Maßnahmen am Ort der Verwendung.
Der zweite Punkt betrifft Krane, die erst am Ort der Verwendung zusammengebaut werden. Berichte und Ergebnisse von Prüfungen gehören nach Anhang IV Teil A Buchstabe g zu den technischen Unterlagen.
Herstellerpflichten nach Artikel 10
Artikel 10 fasst zusammen, was der Hersteller einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts schuldet:
- Konstruktion und Bau nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang III (Absatz 1).
- Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme: die technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 durchführen oder durchführen lassen (Absatz 2).
- Ist die Übereinstimmung nachgewiesen: EU-Konformitätserklärung nach Artikel 21 ausstellen und CE-Kennzeichnung nach Artikel 24 anbringen (Absatz 2).
- Technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme für die Marktüberwachungsbehörden aufbewahren (Absatz 3).
- Bei Serienherstellung durch geeignete Verfahren sicherstellen, dass die Übereinstimmung erhalten bleibt, auch wenn sich Herstellungsverfahren, Konstruktion oder angewandte Normen ändern (Absatz 4).
- Das Produkt mindestens mit Modell, Baureihe oder Typ, Baujahr sowie vorhandener Chargen- oder Seriennummer kennzeichnen (Absatz 5). Baujahr ist dabei das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.
Welches Konformitätsbewertungsverfahren?
Artikel 25 Absätze 2 und 3 legen fest, welche Verfahren für die Kategorien in Anhang I Teil A und Teil B gelten; bei Teil B kommt die interne Fertigungskontrolle nur in Betracht, wenn die Maschine nach harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen konstruiert und gebaut ist, die alle einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken; Teil B Nummer 14 nennt beispielsweise Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung durch einen Absturz aus einer vertikalen Höhe von mehr als 3 m besteht. Ist die Kategorie in Anhang I nicht aufgeführt, wendet der Hersteller nach Artikel 25 Absatz 4 die interne Fertigungskontrolle an (Modul A, Anhang VI).
Wie ein bestimmter Kran einzustufen ist, ergibt sich aus seiner Bauart und Verwendung; diese Einstufung trifft der Hersteller, und diese Seite nimmt sie nicht vorweg. Für die Fertigung lohnt aber ein Blick in Anhang VI Nummer 3: Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit den technischen Unterlagen gewährleisten.
Anhang IV Teil A: Wo die Fertigungsnachweise hingehören
Die technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A enthalten zumindest eine Reihe festgelegter Elemente. Für einen geschweißten Kran sind vor allem diese von Bedeutung:
- a) Beschreibung des Produkts und seiner bestimmungsgemäßen Verwendung
- b) Unterlagen über die Risikobeurteilung
- c) Entwurfs- und Fertigungszeichnungen sowie Pläne
- e) Referenzen der angewandten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
- g) Berichte und Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, Prüfungen, Inspektionen und Untersuchungen
- h) eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller während der Fertigung die Übereinstimmung mit den Entwurfsspezifikationen sicherstellt
- i) die Betriebsanleitung
Buchstabe h ist die Brücke zur Werkstatt. Schweißnormen nennt die Verordnung nicht, und welche Mittel ein Hersteller beschreibt, legt Buchstabe h nicht im Einzelnen fest. Für eine geschweißte Stahlkonstruktion liegt es aber nahe, dass hier die Fertigungsnachweise der Schweißtechnik stehen: die Schweißanweisungen nach ISO 15609-1 mit ihren Verfahrensprüfungen nach ISO 15614-1, die Schweißerprüfungen nach ISO 9606-1, die Benennung der Schweißaufsicht nach ISO 14731, die Werkstoffzeugnisse nach EN 10204 und die Prüfberichte. Wie diese Kette im Betrieb organisiert wird, beschreiben die Artikel zu ISO 3834 im Kranbau und zu EN 15011 bei Brücken- und Portalkranen.
Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren aus Artikel 10 Absatz 3 gilt für die technischen Unterlagen als Ganzes. Gehören Fertigungsnachweise zu diesen Unterlagen, gilt die Frist auch für sie.
Was KranNorm führt — und was beim Hersteller bleibt
KranNorm ist für Betriebe gedacht, die Krane oder Kranbauteile schweißen. Die Software erzeugt und führt Schweißanweisungen nach ISO 15609-1, verwaltet Verfahrensprüfungen nach ISO 15614-1 und prüft die Deckung zwischen Schweißanweisung, Verfahrensprüfung und Schweißer, führt Schweißerprüfungen nach ISO 9606-1 mit ihren Fristen, die Schweißaufsicht nach ISO 14731 und die Werkstoffzeugnisse nach EN 10204. Die Nachweise eines Auftrags lassen sich als PDF oder ZIP ausgeben.
Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bleiben Aufgabe des Herstellers; die Software erstellt sie nicht. Mehr dazu auf der Seite Kranbau Doku Software.
Hinweis zur Verbindlichkeit
Diese Seite gibt den Regelungsgehalt sinngemäß wieder und ersetzt weder den Norm- oder Gesetzestext noch eine fachliche Beurteilung durch die Schweißaufsicht. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung. Über die Anerkennung von Nachweisen entscheidet die zuständige Stelle.
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