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Lastaufnahmemittel herstellen: Begriff, Anforderungen, Nachweise

Lastaufnahmemittel stehen zwischen Kran und Last. Rechtlich sind sie kein Anhängsel des Krans, sondern ein eigenes Produkt mit eigenem Hersteller, eigener Kennzeichnung und eigener Betriebsanleitung — und, wenn sie geschweißt werden, mit einer eigenen Nachweiskette aus der Fertigung.

KranNorm läuft auf StahlNorm.

Was ein Lastaufnahmemittel ist

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 definiert den Begriff in Artikel 3 Nummer 5. Ein Lastaufnahmemittel ist danach ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird — einschließlich Anschlagmittel und ihrer Bestandteile.

Aus dieser Definition lassen sich drei Merkmale ablesen:

  • Das Teil gehört nicht zum Hebezeug selbst. Was fest zum Hebezeug gehört, ist nach dieser Definition kein Lastaufnahmemittel.
  • Es dient dem Ergreifen der Last und sitzt zwischen Maschine und Last, an der Last oder wird Teil der Last.
  • Es wird gesondert in Verkehr gebracht — also als eigenes Produkt mit eigenem Hersteller.

Als Beispiele nennt die Verordnung selbst Magnet- und Sauggreifer (Anhang III Abschnitt 4.4.1). Ketten, Seile und Gurte definiert sie gesondert, als für Hebezwecke konstruierte Teile von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln (Artikel 3 Nummern 6 bis 8).

Anschlagmittel: Teil des Begriffs, nicht sein Gegenstück

Man könnte Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel für zwei getrennte Gruppen halten. Die Maschinenverordnung zieht diese Grenze nicht: Die Begriffsbestimmung schließt Anschlagmittel und ihre Bestandteile ausdrücklich ein. Anschlagmittel sind danach eine Teilmenge der Lastaufnahmemittel.

Für einzelne Bauteiltypen enthält Anhang III eigene Regeln, etwa für Textilfaserseile, Anschlagmittel und -gurte sowie für die Metallteile eines Anschlagmittels (Abschnitt 4.1.2.5). Die Zugehörigkeit zum Oberbegriff ändert daran nichts — sie sagt nur, dass dieselben Herstellerpflichten gelten.

Rechtlicher Status: dazugehöriges Produkt

Lastaufnahmemittel sind in der Maschinenverordnung keine Maschinen, sondern dazugehörige Produkte (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c; Erwägungsgrund 15). Für den Hersteller macht das wenig Unterschied: Artikel 10 regelt die Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten gemeinsam. Vor dem Inverkehrbringen entstehen also auch für ein Lastaufnahmemittel die technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A, ein Konformitätsbewertungsverfahren, eine EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung.

Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027 (Artikel 54 in der Fassung der Berichtigung im Amtsblatt L 169 vom 4. Juli 2023). Pflichten, Fristen und Übergang sind im Artikel zur Maschinenverordnung für Kranhersteller zusammengefasst.

EN 13155 im Normengefüge

Für lose Lastaufnahmemittel gibt es eine eigene Produktnorm: EN 13155 „Krane — Lose Lastaufnahmemittel“. EN 13001-3-1:2012+A2:2018 führt sie in ihrem informativen Anhang I in der Liste der Produktnormen. Die Auswahlregel dort lautet: Gibt es für die Anwendung eine passende Produktnorm, wird sie direkt angewandt, zusammen mit den Normen, auf die sie verweist. Nur wenn es keine gibt, verweist der Anhang auf allgemeine Normen, darunter die Reihe EN 13001.

Den Inhalt von EN 13155 gibt diese Seite nicht wieder. Welche Anforderungen die Norm im Einzelnen stellt und auf welche weiteren Normen sie verweist, ist dem Normtext selbst zu entnehmen. Die Bemessung nach EN 13001 ist Thema eines eigenen Werkzeugs; einen Einstieg gibt der Beitrag zur Schweißnaht nach EN 13001.

Was Anhang III von Lastaufnahmemitteln verlangt

Anhang III Abschnitt 4 der Maschinenverordnung enthält die zusätzlichen Anforderungen für Produkte, von denen durch Hebevorgänge bedingte Risiken ausgehen. Lastaufnahmemittel werden dort an mehreren Stellen ausdrücklich genannt:

  • Festigkeit (4.1.2.3): Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile müssen den Belastungen über ihre Lebensdauer standhalten; ein Versagen infolge Ermüdung und Verschleiß ist zu verhindern. Die Werkstoffe sind unter anderem im Hinblick auf Korrosion, Abrieb, Ermüdung, Kaltbrüchigkeit und Alterung zu wählen.
  • Dimensionierung (4.1.2.5): Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungserscheinungen zu dimensionieren, die bei einer der vorgesehenen Lebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen zu erwarten sind. Werden Ketten aus verschweißten Gliedern verwendet, müssen die Kettenglieder kurz sein. Für die dort genannten Bauteiltypen muss der Hersteller die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen.
  • Zwecktauglichkeit (4.1.3): Der Hersteller sorgt durch geeignete Maßnahmen dafür, dass Lastaufnahmemittel ihre vorgesehenen Funktionen sicher erfüllen können.
  • Kennzeichnung (4.3.2): Auf dem Lastaufnahmemittel stehen die maximale Tragfähigkeit und, soweit für die sichere Verwendung erforderlich, der Werkstoff. Geht das nicht am Teil selbst, kommt die Angabe auf ein fest verbundenes Schild. Sie muss gut leserlich sein und darf weder durch Verschleiß unkenntlich werden noch die Festigkeit beeinträchtigen.
  • Betriebsanleitung (4.4.1): Jedem Lastaufnahmemittel liegt eine Anleitung bei, mindestens mit bestimmungsgemäßer Verwendung, Einsatzbeschränkungen, Montage-, Verwendungs- und Wartungshinweisen sowie dem für die statische Prüfung verwendeten Koeffizienten.

Schweißfertigung und Nachweise

Wird ein Lastaufnahmemittel geschweißt, hängt an mehreren dieser Anforderungen ein Fertigungsnachweis. Die Werkstoffangabe auf dem Schild setzt voraus, dass der verbaute Werkstoff bekannt ist — das führt zu den Prüfbescheinigungen nach EN 10204 und ihrer Zuordnung zur Charge. Anhang IV Teil A Buchstabe h verlangt in den technischen Unterlagen eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller während der Fertigung die Übereinstimmung mit den Entwurfsspezifikationen sicherstellt.

Für die Schweißtechnik sind das die bekannten Bausteine: Schweißanweisungen nach ISO 15609-1, getragen von Verfahrensprüfungen nach ISO 15614-1, Schweißer mit gültiger Prüfung nach ISO 9606-1, eine benannte Schweißaufsicht nach ISO 14731 und die Prüfberichte der Nähte. Welche Qualitätsanforderungen an den Schweißbetrieb insgesamt gestellt werden, beschreibt ISO 3834; der Artikel ISO 3834 im Kranbau ordnet das ein.

Weil Lastaufnahmemittel gesondert in Verkehr gebracht werden, gehören ihre technischen Unterlagen zum Lastaufnahmemittel selbst und nicht zu denen des Krans, an dem es später hängt.

Wo die Software ansetzt

KranNorm ist für Betriebe gedacht, die Krane, Kranbauteile oder Lastaufnahmemittel schweißen. Die Software erzeugt und führt Schweißanweisungen nach ISO 15609-1, verwaltet Verfahrensprüfungen nach ISO 15614-1, prüft die Deckung zwischen Schweißanweisung, Verfahrensprüfung und Schweißer und führt Schweißerprüfungen nach ISO 9606-1 mit ihren Fristen. Werkstoffzeugnisse nach EN 10204 hängen an Bestellung, Charge und Bauteil; die Nachweise eines Auftrags lassen sich als PDF oder ZIP ausgeben. Kennzeichnung, Betriebsanleitung und technische Unterlagen erstellt der Hersteller selbst. Mehr auf der Seite Kranbau Doku Software.

Hinweis zur Verbindlichkeit

Diese Seite gibt den Regelungsgehalt sinngemäß wieder und ersetzt weder den Norm- oder Gesetzestext noch eine fachliche Beurteilung durch die Schweißaufsicht. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung. Über die Anerkennung von Nachweisen entscheidet die zuständige Stelle.

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