Glossar
Hebezeug: Begriff, Bauarten, Abgrenzung
Sammelbegriff für Geräte und Maschinen, die Lasten heben und bewegen, vom Kettenzug über die Winde bis zum Kran.
KranNorm läuft auf StahlNorm.
Was ist ein Hebezeug?
Hebezeug ist ein Sammelbegriff aus der Praxis für Geräte und Maschinen, die Lasten heben und bewegen. Dazu zählen Seil- und Kettenzüge, Winden, Hubwerke und Krane in ihren verschiedenen Bauarten. Kran- und Hebezeugbau bezeichnet entsprechend die Fertigung dieser Maschinen und ihrer Tragwerke.
Für viele dieser Bauarten gibt es eigene Produktnormen. Die EN 13001-3-1:2012+A2:2018 listet sie in ihrem informativen Anhang I, darunter die EN 14492-1 für kraftgetriebene Winden, die EN 14492-2 für kraftgetriebene Hubwerke, die EN 14439 für Turmdrehkrane, die EN 14985 für Drehkrane mit Ausleger und die EN 13000 für Mobilkrane.
Hebezeug und Lastaufnahmemittel in der Maschinenverordnung
Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, die die Richtlinie 2006/42/EG aufhebt, definiert das Wort Hebezeug nicht eigens. Sie benutzt es aber zur Abgrenzung: Ein Lastaufnahmemittel ist nach Artikel 3 Nummer 5 ein Bauteil oder Ausrüstungsteil, das nicht zum Hebezeug gehört, das Ergreifen der Last ermöglicht und gesondert in Verkehr gebracht wird.
Den Vorgang selbst bestimmt Anhang III Abschnitt 4.1.1 Buchstabe a: Ein Hebevorgang ist die Beförderung von Einzellasten in Form von Gütern oder Personen unter Höhenverlagerung. Maschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Risiken ausgehen, müssen zusätzlich die Anforderungen aus Abschnitt 4 des Anhangs III erfüllen.
Nachweise aus der Fertigung
Zu den technischen Unterlagen, die der Hersteller einer Maschine nach Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) 2023/1230 erstellt, gehört unter anderem eine Beschreibung der Mittel, mit denen er während der Fertigung die Übereinstimmung mit den Entwurfsspezifikationen sicherstellt. Bei geschweißten Rahmen, Trägern und Auslegern sind das typischerweise Schweißanweisungen, Verfahrensprüfungen, Schweißerprüfungen, Prüfberichte und Werkstoffzeugnisse. Nach Artikel 10 Absatz 3 bewahrt der Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme mindestens zehn Jahre lang auf.
Verwandte Begriffe
Hinweis zur Verbindlichkeit
Diese Seite gibt den Regelungsgehalt sinngemäß wieder und ersetzt weder den Norm- oder Gesetzestext noch eine fachliche Beurteilung durch die Schweißaufsicht. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung. Über die Anerkennung von Nachweisen entscheidet die zuständige Stelle.
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