Kranbahn prüfen: Checkliste für die wiederkehrende Prüfung (PDF)
Eine vierseitige Checkliste zum Abhaken für die Prüfung Ihrer Kranbahn — vom Prüfbuch über Kranbahnträger, Schiene und Endanschläge bis zu Spurweite und Höhenlage. Jeder Prüfpunkt nennt seine Fundstelle. Dazu ein nachgerechnetes Rechenbeispiel für einen Kranbahnträger.
Was in der Checkliste steht
- 49 Prüfpunkte zum Abhaken (i. O. / Mangel / Bemerkung), jeder mit Fundstelle
- Wer prüft wann: Prüfsachverständiger, befähigte Person, Inspektionen laut Statik
- Schiene, Klemmplatten, Schienenstöße und Schraubenverbindungen — mit konstruktiven Hinweisen aus BFS-RL 07-103 als Vergleich zur Statik
- Spurweite und Höhenlage mit Messwert-Feldern gegen die Ausführungsunterlagen (eigene Ableitung, keine Prüfvorgabe der Quellen)
Checkliste und Rechenbeispiel
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Kranbahn prüfen: Checkliste (PDF, 4 Seiten)
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- 49 Prüfpunkte zum Abhaken (i. O. / Mangel / Bemerkung), jeder mit Fundstelle
- Wer prüft wann: Prüfsachverständiger, befähigte Person, Inspektionen laut Statik
- Schiene, Klemmplatten, Schienenstöße und Schraubenverbindungen — mit konstruktiven Hinweisen aus BFS-RL 07-103 als Vergleich zur Statik
- Spurweite und Höhenlage mit Messwert-Feldern gegen die Ausführungsunterlagen (eigene Ableitung, keine Prüfvorgabe der Quellen)
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Kranbahnträger: Rechenbeispiel nachgerechnet (PDF)
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- Berechnungsbeispiel 1 aus BFS-RL 07-103, Einwirkungskombination 1, Querschnittsnachweise — Schritt für Schritt nachgerechnet
- Je Schritt Formel, eingesetzte Zahlen, eigenes Ergebnis und Wert der Quelle
- Verfahren nach EN 1993-6 und EN 1991-3 (Ausgaben 2010, wie in der Richtlinie zitiert), wie dort veröffentlicht
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Wer prüft die Kranbahn wann?
Die Kranbahn ist Teil der Krananlage und wird mit dem Kran geprüft. Für kraftbetriebene Brücken- und Portalkrane legt die Betriebssicherheitsverordnung in Anhang 3 Abschnitt 1, Tabelle 1 zwei Stufen fest:
- Nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme: Prüfsachverständiger. Die Prüfung schließt Kranbahnen, Fahrbahnbegrenzungen, Sicherheitsabstände und die Tragkonstruktion ein. Auch DGUV Vorschrift 52 § 25 Abs. 1 verlangt einen Sachverständigen; DGUV Grundsatz 309-001 (Abschnitt 3.1.1) lässt hierfür auch Sachkundige zu — maßgeblich ist die Verordnung. (BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.1, Tab. 1; DGUV Vorschrift 52 § 25 Abs. 1; DGUV Grundsatz 309-001, Abschnitt 3.4.2.4 und 3.4.2.5 Nr. 3 und 4)
- Wiederkehrende Prüfung: zur Prüfung befähigte Person (BetrSichV § 2 Abs. 6). Mindestens jährlich; der Fälligkeitstermin wird nach BetrSichV § 14 Abs. 5 nach Monat und Jahr angegeben, fristgerecht ist eine Prüfung bis zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin. Nach Bedarf häufiger. DGUV Vorschrift 52 nennt den Sachkundigen und setzt ihn in der Durchführungsanweisung mit der befähigten Person gleich. Im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. (BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.1, Tab. 1; BetrSichV § 14 Abs. 5; DGUV Vorschrift 52 § 26 Abs. 1 mit Durchführungsanweisung; DGUV Grundsatz 309-001, Abschnitt 3.4.4.4)
Nach außergewöhnlichen Ereignissen prüft eine befähigte Person, nach prüfpflichtigen Änderungen ein Prüfsachverständiger (Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.4). Die Aufzeichnungen sind über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren (Nr. 3.3). Wie oft Ihr Kran darüber hinaus geprüft wird, legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest — die Durchführungsanweisung zu § 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 52 nennt als Gründe für kürzere Abstände etwa Drei-Schicht-Betrieb mit überwiegend Volllast oder aggressive Dämpfe.
Was an der Kranbahn zu prüfen ist
Die wiederkehrende Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung (DGUV Grundsatz 309-001, Abschnitt 3.4.4.4). Reicht das für eine Beurteilung nicht aus, folgen weitere Prüfungen, etwa eine zerstörungsfreie Prüfung von Schweißnähten. Die Checkliste ordnet 49 Prüfpunkte mit Fundstelle (Spurweite und Höhenlage als eigene Ableitung gekennzeichnet) in diese Gruppen:
- Unterlagen und Prüfbuch (8 Punkte)
- Tragkonstruktion und Kranbahnträger (5 Punkte)
- Schiene, Schienenbefestigung und Schienenstöße (9 Punkte)
- Schraubenverbindungen (2 Punkte)
- Fahrbahnbegrenzungen, Endanschläge und Puffer (5 Punkte)
- Entgleisungsschutz und Schienenräumer (3 Punkte)
- Stromzuführung (1 Punkte)
- Zugänge, Laufstege und Sicherheitsabstände (4 Punkte)
- Spurweite und Höhenlage (3 Punkte)
- Fristen, Zuständigkeit und Aufzeichnungen (9 Punkte)
Zwei Beispiele: An den Enden der Schienenfahrbahn verlangt DGUV Vorschrift 52 § 19 Fahrbahnbegrenzungen; als Beispiel nennt die Durchführungsanweisung zu § 19 Anschläge oder Puffer, die beidseitig gleichzeitig wirken. Und weil BFS-RL 07-103 (Abschn. 3.7) derzeit keine Schraubensicherung bei Kranbahnen für ausreichend sicher hält, nimmt die Checkliste das Nachziehen sich lösender Verbindungen auf.
Punkte aus BFS-RL 07-103 sind in der Checkliste als konstruktive Hinweise gekennzeichnet: Die Richtlinie ist eine Entwurfs- und Berechnungsempfehlung, keine Prüfvorgabe. Sie hilft beim Vergleich des Bestands mit Statik und Ausführung.
Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung gelten zusätzlich (DGUV Vorschrift 52 § 26 Abs. 1). Für Spurweite und Höhenlage nennt die Checkliste keine Zahlen: Die Toleranzen stehen in den Ausführungsunterlagen Ihrer Kranbahn. Mehr dazu unter Kranbahn-Toleranzen.
Inspektionen laut Statik
Neben den Prüfungen nach Verordnung und Unfallverhütungsvorschrift gibt es die Kranbahninspektionen aus der Bemessung. Nach BFS-RL 07-103 (Abschn. 1.2.3) legt der Tragwerksplaner in Absprache mit dem Bauherrn fest, wie viele Inspektionen über die Nutzungsdauer stattfinden; davon hängt der Teilsicherheitsbeiwert im Ermüdungsnachweis ab. Die Anzahl steht zum Beispiel auf dem Deckblatt der Statik. Die Checkliste fragt deshalb, ob Anzahl und Zeitpunkte bekannt sind und eingehalten werden.
Zum Rechenbeispiel Kranbahnträger
Das Rechenbeispiel rechnet einen veröffentlichten Rechenweg (BFS-RL 07-103, Beispiel 1) nach; Verfahren nach EN 1993-6 / EN 1991-3 (Ausgaben 2010, wie in der Richtlinie zitiert), wie dort veröffentlicht. Es hilft, die Angaben einer Kranbahnstatik nachzuvollziehen. Das Ergebnis ist eine Orientierung nach dem veröffentlichten Verfahren; die Bemessung einer konkreten Kranbahn legt der verantwortliche Tragwerksplaner bzw. Hersteller fest. Grundlagen zum Bauteil: Kranbahnträger: Schweißnähte, Prüfung und Nachweise.
Häufige Fragen
Wie oft muss eine Kranbahn geprüft werden?
Die Kranbahn wird mit dem Kran geprüft: DGUV Grundsatz 309-001 nennt in Anhang 1 für die wiederkehrende Prüfung von Brücken- und Portalkranen die Kontrolle des Krans einschließlich Kranbahn. Für kraftbetriebene Brücken- und Portalkrane verlangt BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 (Nr. 3.1, Tabelle 1) eine wiederkehrende Prüfung mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person. Die Durchführungsanweisung zu § 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 52 ergänzt: nach Bedarf häufiger, etwa bei vielen Betriebsstunden mit überwiegend Volllast oder aggressiver Atmosphäre. Die konkreten Fristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Dazu kommen die Kranbahninspektionen, die der Tragwerksplaner in der Statik festlegt (BFS-RL 07-103, Abschn. 1.2.3).
Wer darf die Kranbahn prüfen?
Die wiederkehrende Prüfung macht eine zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV § 2 Abs. 6. DGUV Vorschrift 52 spricht vom Sachkundigen und setzt ihn in der Durchführungsanweisung zu § 26 mit der befähigten Person gleich; als Beispiele nennt sie Betriebsingenieure, Maschinenmeister und Kranmeister mit ausreichender Erfahrung. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen ist bei kraftbetriebenen Brücken- und Portalkranen Sache eines Prüfsachverständigen (BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.1, 3.4); auch DGUV Vorschrift 52 § 25 Abs. 1 verlangt für die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme einen Sachverständigen.
Welche Toleranzen gelten für Spurweite und Höhenlage?
Die Werte stehen in der Kranbahnstatik bzw. den Ausführungsunterlagen der jeweiligen Kranbahn. Trifft der Bauherr keine Festlegung, gilt nach BFS-RL 07-103 (Abschn. 3.8) die Toleranzklasse 1 nach DIN EN 1090-2:2008-12 (wie in BFS-RL 07-103 Abschn. 3.8 zitiert) als vereinbart. Die Checkliste nennt bewusst keine Zahlenwerte, sondern Felder für Messwert und Sollwert aus den Unterlagen.
Wie lange müssen Prüfnachweise für Krane aufbewahrt werden?
Für Krane nach BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 gilt abweichend von § 14 Abs. 7 Satz 1: Die Aufzeichnungen sind über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren (Nr. 3.3). Die Ergebnisse gehören ins Prüfbuch; festgestellte Mängel bestätigt der Unternehmer dort als zur Kenntnis genommen und abgestellt (DGUV Vorschrift 52 § 27).
Ersetzt die Checkliste die Prüfung?
Nein. Die Checkliste sammelt Prüfpunkte aus den genannten Quellen als Arbeitshilfe. Sie ersetzt weder die Prüfung durch die befähigte Person noch die Prüfhinweise des Herstellers und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Quellen.
Hinweis zur Verbindlichkeit
Diese Seite gibt den Regelungsgehalt sinngemäß wieder und ersetzt weder den Norm- oder Gesetzestext noch eine fachliche Beurteilung durch die zur Prüfung befähigte Person bzw. den verantwortlichen Tragwerksplaner. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung. Über die Anerkennung von Nachweisen entscheidet die zuständige Stelle.
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