Zum Inhalt springen
KranNorm
Kostenlose Vorlage

Lastaufnahmemittel-Prüfprotokoll und Prüffristen (Excel + PDF)

Eine Excel-Vorlage für Bestandsliste und Prüfprotokoll Ihrer Traversen, Zangen, Ketten und Hebebänder — und eine zweiseitige PDF-Übersicht zu Prüffristen und Ablegereife. Alle Prüfpunkte mit Fundstelle aus DGUV Regel 109-017 und der Betriebssicherheitsverordnung.

KranNorm läuft auf StahlNorm.

Zwei Dateien, eine Grundlage

Beide Dateien sind kostenlos. Nach Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse startet der Download direkt.

Vorschau: Lastaufnahmemittel-Prüfprotokoll (Excel)

Lastaufnahmemittel-Prüfprotokoll (Excel)

Kostenloser Download (XLSX) — der Link erscheint nach Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse.

  • Bestandsliste mit Prüfintervall, nächster Prüfung und Fälligkeit
  • Prüfprotokoll mit Sichtprüfung, Funktionsprüfung und Ablegereife je Art
  • Pflichtangaben des Prüfnachweises nach BetrSichV § 14 Abs. 7
  • Ein gekennzeichnetes Beispiel und alle Fundstellen

Download per E-Mail freischalten

Vorschau: Prüffristen und Ablegereife (PDF, 2 Seiten)

Prüffristen und Ablegereife (PDF, 2 Seiten)

Kostenloser Download (PDF) — der Link erscheint nach Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse.

  • Alle Prüfarten mit Frist und Fundstelle
  • Wer prüfen darf und was im Prüfnachweis stehen muss
  • Ablegereife-Kriterien für Seile, Hebebänder, Ketten und Haken
  • Begriffe Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel, Tragmittel

Download per E-Mail freischalten

Welche Prüfungen für Lastaufnahme- und Anschlagmittel?

Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen ermittelt und legt der Arbeitgeber fest (BetrSichV § 3 Abs. 6). Konkretisiert werden sie in der DGUV Regel 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“ (Ausgabe Dezember 2020), die folgende Prüfungen als bewährt beschreibt:

  • Kontrolle und Prüfung vor der ersten Verwendung: Hängt die Sicherheit von den Montagebedingungen ab, prüft eine zur Prüfung befähigte Person vor der ersten Verwendung und vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage. Für alle Mittel gilt: Die erforderlichen Unterlagen (z. B. Betriebsanleitung) liegen vollständig vor; bei augenfälligen Mängeln prüft eine befähigte Person. (DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.1; BetrSichV § 14 Abs. 1 Satz 1 und 4)
  • Wiederkehrende Prüfung: In Abständen von längstens einem Jahr. Kürzere Abstände können nötig sein, z. B. bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, Korrosion, Hitzeeinwirkung oder erhöhter Störanfälligkeit. Die Jahresfrist nennt die DGUV Regel; die BetrSichV nennt keine Zahl, dort legt der Arbeitgeber die Frist in der Gefährdungsbeurteilung fest. (DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.2 Nr. 1 (Jahresfrist); BetrSichV § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2 (Festlegung durch den Arbeitgeber))
  • Zusatzprüfung Rundstahlketten: Rissfreiheit: Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden: zerstörungsfreie Prüfung auf Rissfreiheit in Abständen von längstens drei Jahren (bei Hafenarbeit längstens einem Jahr). (DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.2 Nr. 2)
  • Zusatzprüfung Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung: Besondere physikalisch-technische Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion in Abständen von längstens drei Jahren — kürzer z. B. bei beschädigter Umhüllung oder wenn der Hersteller die Eignung nicht für mindestens drei Jahre gewährleistet. (DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.2 Nr. 3)
  • Außerordentliche Prüfung: Vor der weiteren Verwendung nach außergewöhnlichen Ereignissen, die die Sicherheit (z. B. die Tragfähigkeit) beeinträchtigen können — etwa Schadensfälle, Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung oder Naturereignisse —, nach Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit beeinträchtigen können, und nach prüfpflichtigen Änderungen vor der nächsten Verwendung. Der Umfang richtet sich nach Art und Umfang des Ereignisses. (DGUV Regel 109-017, Abschnitte 8.3 und 8.4; BetrSichV § 14 Abs. 3)

DGUV Regeln sind fachliche Empfehlungen ohne Vermutungswirkung. Die Pflicht zur Prüfung selbst ergibt sich aus § 14 BetrSichV; die Regel zeigt, wie sie sich umsetzen lässt.

Was gehört ins Prüfprotokoll?

Mindestangaben: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis, Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person (bei rein elektronischer Übermittlung elektronische Signatur). (BetrSichV § 14 Abs. 7). Das Ergebnis ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Excel-Vorlage führt dafür je Prüfung die Prüfpunkte der Sicht- und Funktionsprüfung, die Ablegereife-Kriterien der jeweiligen Art und einen Freigabeblock mit Unterschrift.

Die Bestandsliste rechnet aus Prüfintervall (höchstens 12 Monate nach DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.2 Nr. 1) und letzter Prüfung die nächste Fälligkeit. Die Vorwarnung 30 Tage vor Fälligkeit ist eine Betriebsfestlegung der Vorlage, keine Vorgabe der Regel.

Ablegereife: Kriterien je Art

Für diese Arten nennt DGUV Regel 109-017 in Abschnitt 8.4 eigene Kriterien, auf die bei der Prüfung besonders zu achten ist:

  • Anschlag-Stahldrahtseile: Knicke und Kinken (Klanken); Bruch einer Litze; Lockerung der äußeren Lage oder Quetschungen in der freien Länge u. a. (DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.4 Nr. 1)
  • Natur- und Chemiefaserseile: Bruch einer Litze; Garnbrüche, Abrieb, Schnitte, andere mechanische Schäden, Auflockerungen (nach Herstellerangabe); Schäden durch Wärme (innere oder äußere Reibung, Wärmestrahlung) u. a. (DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.4 Nr. 2)
  • Flachgewebte Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern: Garnbrüche, Abrieb, andere mechanische Schäden (nach Herstellerangabe); Quer- oder Längsschnitte, Schnitte oder Scheuerstellen an den Webkanten, Schnitte durch Nähstiche oder Schlaufen; Schäden durch aggressive Stoffe oder Wärme u. a. (DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.4 Nr. 3)
  • Anschlagketten: Kettenglied verformt oder gebrochen; Mechanische Schäden (Anrisse, Kerben) oder Korrosionsnarben, die die Tragfähigkeit beeinträchtigen; Schäden durch Temperatureinfluss (z. B. Verfärbungen) u. a. (DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.4 Nr. 4)
  • Lasthaken (an Anschlag- und Lastaufnahmemitteln): Mängel, Risse, Korrosion (Hakenschaft ggf. nach Demontage der Aufhängung prüfen); Bleibende Verformung, z. B. Aufweitung des Hakenmauls um mehr als 10 % oder Verdrehung; Verschleißtiefe an der tiefsten Stelle des Hakengrundes größer als 5 % des Nennmaßes der Steghöhe u. a. (DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8.4 Nr. 5)

Für Traversen, Zangen, Klemmen, C-Haken, Vakuumheber und Lasthebemagnete gelten die allgemeinen Mängel der Sichtprüfung, die Funktion der Sicherheitseinrichtungen und die Angaben des Herstellers. Mehr zur Herstellung solcher Geräte: Lastaufnahmemittel herstellen und EN 13155 im Überblick.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel?

Lastaufnahmemittel gehören nicht zum Hebezeug und nehmen die Last selbst auf, form- oder kraftschlüssig — zum Beispiel Traversen, C-Haken, Zangen, Klemmen, Greifer, Krangabeln, Lasthebemagnete, Vakuumheber, Kübel. Anschlagmittel verbinden Tragmittel, Lastaufnahmemittel und Last miteinander — zum Beispiel Anschlagketten, Hebebänder, Rundschlingen, Seilgehänge, Ösenseile, Schäkel und andere lösbare Verbindungsteile. Tragmittel wie Hubseil oder Lasthaken des Hebezeugs sind dauernd mit dem Hebezeug verbunden (DGUV Regel 109-017, Abschnitt 2 Nr. 3–5; DGUV Regel 109-017, Abschnitt 2 Nr. 6; DGUV Regel 109-017, Abschnitt 2 Nr. 7 und Abschnitt 8).

Wer darf Lastaufnahmemittel prüfen?

Eine zur Prüfung befähigte Person. Zur Prüfung befähigt ist, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln hat. Welche Voraussetzungen sie im Betrieb erfüllen muss, legt der Arbeitgeber fest (BetrSichV § 3 Abs. 6). Bei der Prüfung ist sie fachlich weisungsfrei (BetrSichV § 14 Abs. 6).

Wie oft müssen Lastaufnahmemittel geprüft werden?

DGUV Regel 109-017 nennt in Abschnitt 8.2 Nr. 1 eine wiederkehrende Prüfung in Abständen von längstens einem Jahr durch eine befähigte Person — kürzer bei häufigem Einsatz, Verschleiß, Korrosion oder Hitze. Für Rundstahlketten als Anschlagmittel kommt längstens alle drei Jahre eine Prüfung auf Rissfreiheit hinzu (bei Hafenarbeit längstens jährlich), für Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung eine Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion. Die BetrSichV selbst nennt keine Jahresfrist: Die konkreten Fristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest (BetrSichV § 3 Abs. 6). Dazu kommen die Prüfung vor der ersten Verwendung und nach jeder Montage, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sowie außerordentliche Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Schadensfällen, längerer Nichtverwendung oder Naturereignissen, nach Instandsetzungen und nach prüfpflichtigen Änderungen (BetrSichV § 14 Abs. 1 und 3).

Was bedeutet Ablegereife?

Als ablegereif bezeichnet die Praxis ein Lastaufnahme- oder Anschlagmittel, das wegen eines Mangels nicht mehr verwendet werden darf; das ist eine eigene Erläuterung, die Regel definiert den Begriff nicht. Geregelt ist die Folge: Bei einem sicherheitsrelevanten Mangel darf das Mittel nicht weiterverwendet werden, bis der Mangel beseitigt ist (DGUV Regel 109-017, Abschnitt 8). Worauf bei der Prüfung besonders zu achten ist, nennt die Regel in Abschnitt 8.4 je Art, etwa bei Anschlagketten eine um mehr als 10 % verringerte gemittelte Glieddicke oder eine Längung um mehr als 3 %, bei Lasthaken eine Aufweitung des Hakenmauls um mehr als 10 %.

Hinweis zur Verbindlichkeit

Diese Seite gibt den Regelungsgehalt sinngemäß wieder und ersetzt weder den Norm- oder Gesetzestext noch eine fachliche Beurteilung durch die Schweißaufsicht. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung. Über die Anerkennung von Nachweisen entscheidet die zuständige Stelle.

Sehen, wie die Dokumentation im Kranbau zusammenläuft

Einen Test fragen Sie über den Knopf „Kostenlos testen“ an.

KranNorm läuft auf StahlNorm.